Mit Datum vom 23. April 2020 übersandte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aktualisierte Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie. Diese Hinweise sind besonders für Gemeinden als kirchlichen Friedhofsträgern wichtig. Die Informationen hat das Ministerium auch an die Kreisverwaltungsbehörden (über die Regierungen), die Bestattungsunternehmen (über den Bayerischen Bestatterverband e.V.) sowie die kommunalen Träger (über Gemeindetag und Kreistag) übersandt.
Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
ist bei der Durchführung von Beerdigungen im engsten Familienkreis,
auch bei der Beisetzung von Urnen, nunmehr Folgendes zu beachten:
Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten überdies die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung. Zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen gehört, dass der Verstorbene nicht behandelt (insb. gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden) werden darf. Der Verstorbene ist vielmehr unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen. Da der Sarg nicht wieder geöffnet werden darf, ist eine Abschiednahme am offenen Sarg in diesen Fällen nicht möglich. Im Übrigen wird empfohlen, Bestattungen - soweit sinnvoll möglich – zu verschieben. Für die Bestattung von Urnen sollte dies in der Regel möglich sein und durch die Beteiligten angestrebt werden. Bei einer eventuellen Verschiebung von Erdbestattungen ist bei entsprechenden Kühlmöglichkeiten eine Genehmigung der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattungsverordnung einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt wird.