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Durchführung von Bestattungen

Dies galt nur während Corona

Mit Datum vom 23. April 2020 übersandte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aktualisierte Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie. Diese Hinweise sind besonders für Gemeinden als kirchlichen Friedhofsträgern wichtig. Die Informationen hat das Ministerium auch an die Kreisverwaltungsbehörden (über die Regierungen), die Bestattungsunternehmen (über den Bayerischen Bestatterverband e.V.) sowie die kommunalen Träger (über Gemeindetag und Kreistag) übersandt.

Aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
ist bei der Durchführung von Beerdigungen im engsten Familienkreis,
auch bei der Beisetzung von Urnen, nunmehr Folgendes zu beachten:

 

  • Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Familienkreis. Eine Teilnahme von Dritten, insbesondere von Freunden, Bekannten und Kollegen ist nicht gestattet.
  • Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Geistlichen oder eines Vertreters der Glaubensgemeinschaft möglichst höchstens 10 Personen, maximal jedoch 15 Personen.
  • Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
  • Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig. Die teilnehmenden Personen haben einen Abstand von 1,5 m zueinander anzustreben.
  • Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn die Türen geöffnet sind und sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5m beträgt; die Trauernden sollen möglichst einen Mund-und-Nasen-Schutz tragen.
  • Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
  • Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind zulässig, sofern vor Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchgeführt wird.
  • Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.

Für den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen gelten überdies die Anforderungen von § 7 der Bestattungsverordnung. Zu den vorgesehenen Schutzmaßnahmen gehört, dass der Verstorbene nicht behandelt (insb. gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden) werden darf. Der Verstorbene ist vielmehr unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen. Da der Sarg nicht wieder geöffnet werden darf, ist eine Abschiednahme am offenen Sarg in diesen Fällen nicht möglich. Im Übrigen wird empfohlen, Bestattungen - soweit sinnvoll möglich – zu verschieben. Für die Bestattung von Urnen sollte dies in der Regel möglich sein und durch die Beteiligten angestrebt werden. Bei einer eventuellen Verschiebung von Erdbestattungen ist bei entsprechenden Kühlmöglichkeiten eine Genehmigung der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattungsverordnung einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt wird.